Satzung

Der Deutschen Klassenvereinigung der J 70 Class Association e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsche Klassenvereinigung der J 70 Class Association e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports mit Booten der J 70 Klasse.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Förderung des sportlichen Segelns, Veranstaltung oder Mitveranstaltung von Regatten auf nationaler oder internationaler Ebene, beispielsweise Ranglistenregatten, Deutsche Meisterschaften, sowie Welt- und Europameisterschaften und Pflege des kameradschaftlichen Geistes.

Die Deutsche Klassenvereinigung der J 70 Class Association anerkennt die Grundsätze der internationalen J 70 Class Association mit der Maßgabe, dass für Organisation, regionale Gliederung und Mitgliedschaft dem Geist der internationalen Satzung entsprechende nationale Regelungen gelten.
Die Deutsche Vereinigung nimmt das Grundgesetz des Deutschen Segler-Verbandes (folgend DSV genannt) zur Kenntnis und bekennt sich zu den darin enthaltenen Vorschriften und Prinzipien.
Die Klassenvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Klassenvereinigung ist selbstlos tätig.

Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Klassenvereinigung dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Klassenver-
einigung dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Klassen-vereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Klassenvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Tätigkeit der Organe der Vereinigung ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder werden können natürliche oder juristische Personen als ordentliche oder fördernde Mitglieder. Der Beitritt zur Deutschen Klassenvereinigung der J 70 Class Association erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.

Der Austritt aus der Klassenvereinigung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.

§ 4 Ausschluss

Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag aus der Klassenvereinigung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der Klassenvereinigung zuwiderhandelt. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres im Voraus fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und bedarf der Schriftform. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen und Änderungen von Klassenvorschriften,
  • Erlass und Änderung von Ordnungen und Vorschriften, soweit dies nicht dem Vorstand übertragen ist,
  • Beitragsfestsetzungen,
  • die Auflösung der Klassenvereinigung.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von maximal 3 Stimmen auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sind sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten und mit der Abhaltung einer
Mitgliederversammlung einverstanden, so kann diese jederzeit unter Verzicht auf Form und
Fristvorschriften abgehalten werden. So auch dann, wenn die für die Einberufung und
Ankündigung geltenden gesetzlichen oder satzungsgemäß vorgesehenen Vorschriften nicht
eingehalten worden sind.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Als weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder kann ein Schatzmeister, ein Sport-und Regattaobmann sowie ein Obmann für Presse und Marketing gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Gründungsvorstand wird hiervon abweichend für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Schreibe einen Kommentar